" Verliebt"   " Verlobt"   " Gut Geplant"

Neues

 Ab Januar 2009 hat die Bundesregierung das Recht der Eheschließungen geändert.
Die Neuregelung ist Bestandteil des gänzlich neu gestalteten Personenstandsgesetzes.

In Deutschland sind künftig kirchliche Hochzeiten ohne Trauung beim Standesamt möglich.
Allerdings sollten Hochzeitspaare die Konsequenzen dieser
" Nur - Kirchen - Ehen" bedenken.
Die Konsequenzen sind vom staatlichen Recht her als nichteheliche Gemeinschaft anzusehen.
Dies bedeutet:
kein Unterhalt
kein Erbrecht
keine Schutzvorschriften für den Schwächeren beim scheitern der Ehe
und kein Gewinnausgleich.

Deshalb sollte eine gründliche juristische Aufklärung erfolgen.
Die bisherige Bestimmung reicht bis ins Jahr 1875 zurück. Priestern drohte eine Bestrafung bei Zuwiderhandlungen.
Zuletzt sei dies aber nur eine Ordnungswidrigkeit ohne Sanktionen gewesen.

 

  
05.05.2009  Bundesverfassungsgericht:
Die Regelung sieht vor, dass Ehegatten bei der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt einen gemeinsamen Familiennamen und damit Ehenamen bestimmen sollen § 1355 Absatz 4 BGB.
Wählen Sie keinen gemeinsamen Ehenamen, trägt der Ehegatte nach der Eheschließung seinen Namen weiter.
Wird ein schon aus mehreren Namen bestehender Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, dann darf der andere Ehegatte seinen Namen dem Ehenamen nicht als Begleitname anfügen.
Besteht dagegen der nicht zum Ehenamen bestimmte Name aus mehreren Namen, dann kann nur einer diesen Namen dem Ehenamen als Begleitname hinzugefügt werden.
Der Gesetzgeber hat bei seiner Konzeption des Familiennamensrechts dem Namen mehrere Funktionen gegeben. Zum einen soll der Namensträger die Möglichkeit erhalten, sich selbst im Namen zu finden und Ausdruck zu geben. Zum anderen hat das Namensrecht die Funktion, den Namensträger familiär klar zuzuordnen, sowie dem Namen seine Identifikationskraft zu erhalten und auch in der Generationenfolge zu sichern.
Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber rechtliche Regelungen getroffen, die die Bildung von Doppel- und Mehrfachnamen weitgehend zurückdrängen sollen.
Das heißt, das Bundesverfassungsgericht läßt die Möglichkeit von einem Doppelnamen zu = zwei Nachnamen als Doppelname
Dreifachnamen sind seit 1993 verboten!

 

 
"Flammeas" oder chinesische Himmelslaternen genannt:

Die Nutzung der Himmelslaternen ist in einigen Bundesländern aus Sicherheitsgründen nicht mehr erlaubt.
Es ist zwar ein tolles Schauspiel, wenn die Lampions, mit vielen guten Wünschen, in den Himmel hoch steigen, aber durch die Brandgefahr bei Trockenheit und die Gefahr in den Radarbereich der Flugsicherheit einzugreifen, sollte nicht unterschätzt werden.
In diesen Ländern ist der gebrauch deshalb untersagt.

Berlin
Baden - Würtenberg
Bayern
Mecklenburg - Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein - Westfalen
Sachsen - Anhalt

Saarland
Sachsen

 

 

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